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Schützenverein - Zimmerstutzengesellschaft Langenau e.V.
SATZUNG
Neufassung: vom 26.07.2007,
1. Änderung vom 04.04.2008 ,
2. Änderung vom 03.04.2009,
3. Änderung vom 05.04.2012
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein – Zimmerstutzengesellschaft Langenau e.V. Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter Nr. VR 243 eingetragen und hat seinen
Sitz in Langenau.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Pflege und Förderung des Schießsport,
- die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
- die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und die Teilnahme an weitergehenden
Meisterschaften,
- die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Württembergischen Landessportbundes,
deren Satzungen er anerkennt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a. aktive Mitglieder über 18 Jahre
b. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c. passive Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglied können alle Personen
werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund
verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält einen Schützenausweis, sowie auf Wunsch eine
Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch
seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können
von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Vereinsmitglieder, die der Zimmerstutzengesellschaft ab Volljährigkeit 40 Jahre angehören,
werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen
werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten
Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes
erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon
ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den
Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen
der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5,
Abs.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung
einzulegen, die dann durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine
Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung
bestimmt wird. Für Ehrenmitglieder verringert sich der Mitgliedsbeitrag um 25%.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 8 Leitung und Verwaltung
1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand besteht aus zwei allein vertretungsberechtigten Personen:
a) dem Vereinsrepräsentanten und – administrator
b) dem Verantwortlichen für Schießsport und Vereinsheimangelegenheiten
3. Der Ausschuss besteht aus:
a) dem Schatzmeister/in und dessen Stellvertreter/in
b) dem Schriftführer/in
c) dem Jugendleiter/in und dessen Stellvertreter/in
d) dem Schießleiter/in für Gewehr
e) dem Schießleiter/in für Pistole
f) dem Waffenwart/in
g) dem Pressewart
h) dem Fahnenträger/in
i) den vier Beisitzern
Ein Ausschussmitglied kann mehrere Aufgaben wahrnehmen, es hat dann im Ausschuss
nur eine Stimme.
4. Die Vorstandschaft besteht aus Vorstand und Ausschuss. Sie wird von der Hauptversammlung
gewählt. Neuwahlen finden alle zwei Jahre statt, Ergänzungswahlen erfolgen
auf Antrag.
5. Der Ausschuss unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die
Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden vom Vorstand geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen is
§ 9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben
vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in
der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Vergütung
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädi
gung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
§ 11 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird geleitet vom Vereinsrepräsentanten und – administrator, im
Falle einer Verhinderung vom dem Verantwortlichen für Schießsport und Vereinsheimangelegenheiten.
Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige
unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
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Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht der Vorstandschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung der Vorstandschaft
c) Etwa anfallende Wahlen der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
d) Genehmigung der Haushaltsvoranschlages
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
g) Satzungsänderungen
h) Verschiedenes
2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens
eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit im Vorstand.
4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist
von einer Woche einberufen.
2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von
mindestens 1/3 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Hauptversammlung.
§ 13 Besondere Beschlussfassungen
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1. Änderungen der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung
der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben,
so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
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Ausschluss eines Mitglieds.
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich
entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt
ist.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung,
eine Vergütungsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung,
die von der Vorstandschaft zu beschließen ist, ist die Mitgliederversammlung
für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 15 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die örtliche Stadtverwaltung (St.Nr. DE 147 039 810) die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.