Satzung

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Schützenverein - Zimmerstutzengesellschaft Langenau e.V.

 

SATZUNG

Neufassung: vom 26.07.2007,
1. Änderung vom 04.04.2008 ,
2. Änderung vom 03.04.2009,
3. Änderung vom 05.04.2012

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Schützenverein – Zimmerstutzengesellschaft Langenau e.V. Er

ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter Nr. VR 243 eingetragen und hat seinen

Sitz in Langenau.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

- die Pflege und Förderung des Schießsport,

- die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

- die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und die Teilnahme an weitergehenden

Meisterschaften,

- die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er

ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Württembergischen Landessportbundes,

deren Satzungen er anerkennt.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat

a. aktive Mitglieder über 18 Jahre

b. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

c. passive Mitglieder

d. Ehrenmitglieder

 

2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglied können alle Personen

werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund

verfügen.

Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

 

3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält einen Schützenausweis, sowie auf Wunsch eine

Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch

seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

 

4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können

von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

5. Vereinsmitglieder, die der Zimmerstutzengesellschaft ab Volljährigkeit 40 Jahre angehören,

werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen

werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten

Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes

erlassenen Anordnungen zu respektieren.

 

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon

ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

 

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den

Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen

der Mitgliedschaft zu bezahlen.

 

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5,

Abs.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

 

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung

einzulegen, die dann durch Beschluss endgültig entscheidet.

 

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine

Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

 

 

§ 7 Beiträge der Mitglieder

 

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung

bestimmt wird. Für Ehrenmitglieder verringert sich der Mitgliedsbeitrag um 25%.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 8 Leitung und Verwaltung

 

1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

2. Der Vorstand besteht aus zwei allein vertretungsberechtigten Personen:

 

a) dem Vereinsrepräsentanten und – administrator

 

b) dem Verantwortlichen für Schießsport und Vereinsheimangelegenheiten

 

3. Der Ausschuss besteht aus:

 

a) dem Schatzmeister/in und dessen Stellvertreter/in

 

b) dem Schriftführer/in

 

c) dem Jugendleiter/in und dessen Stellvertreter/in

 

d) dem Schießleiter/in für Gewehr

 

e) dem Schießleiter/in für Pistole

 

f) dem Waffenwart/in

 

g) dem Pressewart

 

h) dem Fahnenträger/in

 

 i) den vier Beisitzern

 

Ein Ausschussmitglied kann mehrere Aufgaben wahrnehmen, es hat dann im Ausschuss

nur eine Stimme.

 

4. Die Vorstandschaft besteht aus Vorstand und Ausschuss. Sie wird von der Hauptversammlung

gewählt. Neuwahlen finden alle zwei Jahre statt, Ergänzungswahlen erfolgen

auf Antrag.

 

5. Der Ausschuss unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die

Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden vom Vorstand geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen is

 

 

§ 9 Kassenprüfer

 

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben

vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in

der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 10 Vergütung

 

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädi

gung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

 

 

§ 11 Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung wird geleitet vom Vereinsrepräsentanten und – administrator, im

Falle einer Verhinderung vom dem Verantwortlichen für Schießsport und Vereinsheimangelegenheiten.

Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige

unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

 

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

     

a) Bericht der Vorstandschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr

 

b) Entlastung der Vorstandschaft

 

c) Etwa anfallende Wahlen der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

 

d) Genehmigung der Haushaltsvoranschlages

 

e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

 

f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken

 

g) Satzungsänderungen

 

h) Verschiedenes

 

2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens

eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

 

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit

nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit im Vorstand.

 

4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und vom

Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

 

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist

von einer Woche einberufen.

 

2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von

mindestens 1/3 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche

Hauptversammlung.

 

 

§ 13 Besondere Beschlussfassungen

 

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

 

1. Änderungen der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung

der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben,

so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

  1. Ausschluss eines Mitglieds.

     

3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich

entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung

beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt

ist.

 

 

§ 14 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung,

eine Vergütungsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung,

die von der Vorstandschaft zu beschließen ist, ist die Mitgliederversammlung

für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

 

§ 15 Vereinsauflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die örtliche Stadtverwaltung (St.Nr. DE 147 039 810) die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.